Die landwirtschaftliche Betriebsnummer – Voraussetzung für die Bienenhaltung

Die landwirtschaftliche Betriebsnummer ist die Voraussetzung für eine Verarbeitung von Bienenwachs zu Mittelwänden.

Frankenwachs ist ein durch die Stadt Nürnberg (Veterinäramt) zugelassener Betrieb für die Umarbeitung von Bienenwachs (kein Seuchenwachs) zu Mittelwänden (Betriebe oder Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette handhaben nach Artikel 23, Abschnitt IX – 6 – 14 der Verordnung (EG) 1069/2009, Imkereierzeugnisse) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.

Unsere Betriebsnummer lautet DE 09 564 0003 14 • Zuteilung nach § 26 TierNebV.

Wir sind verpflichtet, bei der Entgegennahme der Beauftragung die landwirtschaftliche Betriebsnummer unserer Kunden zu erfassen.

Die Bienenhaltung ist ohne eine landwirtschaftliche Betriebsnummer in Deutschland nicht zulässig.

Die Grundlagen der Bienenhaltung sind auf der Seite »Einstieg in die Imkerei« der »Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau« ersichtlich.

https://www.lwg.bayern.de/bienen/haltung/081704/index.php

Im Abschnitt Umsetzungsphase ist beschrieben:

Als Bienenhalter führen Sie einen Imkereibetrieb. Hierfür benötigen Sie eine landwirtschaftliche Betriebsnummer. Diese erhalten Sie von Ihrem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Die Notwendigkeit einer Betriebsnummer gilt ab dem ersten Bienenvolk!

Beispiel einer Landwirtschaftlichen Betriebsnummer

(276) 05 766 044 9999

276Deutschland – Ersatz für DE
05Bundesland (hier NRW)
766Regierungsbezirk (7) – hier Detmold und Kreis (66) – hier Lippe
044Gemeinde, Stadt – hier Stadt Lemgo
9999Kennnummer des Betriebes

Gesetze und Rechtsvorschriften zur Bienenhaltung

Weitergehende Informationen sind bei der LWG unter »Gesetze und Rechtsvorschriften« zu finden:

https://www.lwg.bayern.de/bienen/recht_wirtschaft/097698/index.php

Der »Abschnitt Tierseuchenrecht« verweist auf die »Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV vom 10.04.1972), §1a«:

Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/BJNR005940972.html